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   VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05   

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VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05 (https://dejure.org/2008,34699)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 15.12.2008 - 4 K 942/05 (https://dejure.org/2008,34699)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 4 K 942/05 (https://dejure.org/2008,34699)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 30.05.2002 - C-284/00

    Stratmann

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05
    Die Harmonisierung des Rechts der Fleischuntersuchungsgebühren soll verhindern, dass Unterschiede bei der Finanzierung der Gebühren den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fleischerzeugnisse beeinträchtigen (Erwägungsgrund 5 zur Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985, ABl EG Nr. L 32 S. 14; vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. , und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, namentlich dem Urteil vom 30. Mai 2002 - C 284/00 und C 288/00 -, ergibt sich nichts anderes.

    Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf das Urteil in den Rechtssachen "Stratmann und Fleischversorgung Neuss" (vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00 - Slg. I-4611, 4632).

    In den zugrunde liegenden Ausgangsfällen hatten die Behörden für die Fleischuntersuchung neben der Pauschalgebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG (bzw. den entsprechenden Vorgängerbestimmungen) zusätzlich spezifische Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen (im Fall Stratmann) bzw. für bakteriologische Untersuchungen (im Fall Fleischversorgung Neuss) erhoben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend jeweils gefragt, ob die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltende - gegebenenfalls erhöhte - Pauschalgebühr auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bzw. die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasst (Beschlüsse vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 20 und 21; EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, a.a.O. ).

    Allerdings hat der Europäische Gerichtshof dort beiläufig ausgeführt, "aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 ... (ergebe) sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen muss und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken muss" (Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Wie gezeigt, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05
    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 - stehe dieser Auslegung nichts entgegen.

    Dies gilt jedoch nur für die Zukunft und lässt die Gültigkeit der Anwendbarkeit der Richtlinie 87/73/EWG bei Sachverhalten vor dem 1. Januar 2008 unberührt (BVerwG Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in dem Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 - folgendes ausgeführt: "Dass Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie von "einer" Gebühr spricht, gibt dafür nichts her.

    Die Einwände der Klägerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 - greifen nicht durch.

    Diese Entscheidung ist hingegen im vorliegenden Fall - was sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 -3 C 50/06- ergibt - nicht einschlägig.

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05
    Die Harmonisierung des Rechts der Fleischuntersuchungsgebühren soll verhindern, dass Unterschiede bei der Finanzierung der Gebühren den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fleischerzeugnisse beeinträchtigen (Erwägungsgrund 5 zur Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985, ABl EG Nr. L 32 S. 14; vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. , und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Dabei sollte die Harmonisierung gerade nicht so weit gehen, dass in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselben Gebühren erhoben werden (EuGH, Urteil vom 9. September 1999 a.a.O. ); das wird schon durch die Möglichkeit eines jeden Mitgliedstaates belegt, die gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalbeträge zu unter- oder zu überschreiten.

    "Im Urteil "Feyrer" (vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97 - Slg. I-5153, 5167 ) hat der Europäische Gerichtshof zu der im wesentlichen wortgleichen Vorgängerfassung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG entschieden, dass die den Mitgliedstaaten hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, eine Befugnis ist, "von der sie unter der einzigen Voraussetzung , dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet", allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können.

    Wie gezeigt, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05
    Diese Verpflichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Auslegungsfrage vom Europäischen Gerichtshof bereits entschieden worden ist (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, CILFIT - Slg. S. 3415 ).
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend jeweils gefragt, ob die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltende - gegebenenfalls erhöhte - Pauschalgebühr auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bzw. die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasst (Beschlüsse vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 20 und 21; EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, a.a.O. ).
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 8.99

    Berechtigung eines Schlachtbetriebes zur Erhebung von gesonderten Gebühren für

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend jeweils gefragt, ob die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltende - gegebenenfalls erhöhte - Pauschalgebühr auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bzw. die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasst (Beschlüsse vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 20 und 21; EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, a.a.O. ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4056/02

    Gebührenbescheid gegen einen Betreiber einer privatgewerblichen Schlachtstätte;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05
    Eine Beschränkung nur auf die Erhöhungsmöglichkeit nach Nr. 4a Kapitel I des Anhangs A der maßgeblichen Richtlinie ist danach durch § 4 AGFlHG nicht erfolgt, da nämlich in diesem Fall oftmals mangels Vorliegens der besonderen Erhöhungsvoraussetzungen keine Deckung der den Behörden tatsächlich entstehenden Kosten erzielt werden könnte (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4056/02, Rdnr. 80).
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